Info für Apotheken
Aufgrund erhöhter Nachfragen durch Apotheken und der rechtlichen Unklarheit seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung am 25. Mai 2018 haben wir früher einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) angeboten und mit Apotheken geschlossen. Nach umfassender rechtlicher Überprüfung des Sachverhaltes haben wir nun festgestellt, dass wir gegenüber Apotheken beim Bestellprozess von allergologischen Arzneimitteln nicht als Auftragsverarbeiter tätig werden, sondern selbst als Verantwortliche die Daten der betroffenen Patient*innen verarbeiten.
Soweit bereits ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung geschlossen wurde, ist dieser mithin hinfällig. Die Wirksamkeit eines Vertrages zur Auftragsverarbeitung ist am tatsächlichen Vorliegen einer Auftragsverarbeitung geknüpft. Ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung ist nicht konstitutiv, dieser begründet also keine Auftragsverarbeitung. Damit erübrigen sich sämtliche Rechte und Pflichten zwischen Bencard Allergie GmbH Deutschland und den Apotheken aus jenem Vertrag zur Auftragsverarbeitung.